Satzung des Kreisverbands Ammerland

Stand: 4. April 2024

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

  1. Der Kreisverband führt den Namen “Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Ammerland”. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Ammerland“.
  2. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Ammerland.
  3. Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Kreisverbänden der Wohnsitze wählen.
  4. Untergliederungen des Kreisverbands sind selbstständige Ortsverbände. Daneben gibt es Ortsgruppen

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zuden Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverband. Wenn kein Ortsverband vor Ort besteht, ist der Kreisvorstand zuständig. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  3. Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Mitgliederversammlung des zuständigen Ortsverbands einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbands zu erklären.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (Landessatzung § 4.2), so kann der Vorstand des Kreisverbands das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim Kreisvorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Kreismitgliederversammlung. Der Beschluss der Kreismitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Grundsätzlich ist bei Zahlungsschwierigkeiten nach sozial verträglichen und einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Lösungen für aufgelaufene Beitragssummen können sein: Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen, Zahlungserlass und vorübergehende Aufnahme unter „symbolischer Mindestbeitrag“ (siehe Anhang zur Satzung §1, Mitgliedsbeitrag).

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für DIE GRÜNEN abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
  2. Basis einer Mitgliedschaft ist die Befürwortung der Grundsätze der Partei. Jedes Mitglied setzt sich für die im Programm festgelegten Ziele ein, erkennt die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane an und entrichtet pünktlich die Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Ortsverbände

  1. Haben in einer Gemeinde des Kreises Ammerland mindestens sieben Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, können sie sich zu einem Ortsverband zusammenschließen. Der Tätigkeitsbereich eines Ortsverbandes kann sich auch über mehrere kommunale Verwaltungseinheiten erstrecken, sollte sich aber an deren Grenzen orientieren.
  2. Ortsverbände wählen einen Vorstand aus mindestens drei Personen und geben sich selbst eine Satzung. Deren Regelungen dürfen den Satzungen von übergeordneten Gliederungen nicht widersprechen.
  3. Die Ortsverbände führen ihre Geschäfte selbstständig.
  4. Das für die Finanzen zuständige Vorstandsmitglied ist direkt zu wählen und insbesondere zuständig für
    • die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,
    • die Erstellung der Finanzplanung,
    • die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe,
    • den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung
    • die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz

§ 6 Ortsgruppen

  1. Haben in einer Gemeinde des Kreises Ammerland mindestens drei Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, können sie sich zu einer Ortsgruppe zusammenschließen.
  2. Ortsgruppen wählen zwei gleichberechtigte Ortsgruppensprecher*innen oder eine*n Ortsgruppensprecher*inund eine*n stellvertretende*n Ortsgruppensprecher*in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Ortsgruppensprecher*innen bzw. die Ortsgruppensprecher*in und die Stellvertreter*in bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  3. Ortsgruppen führen keine Geschäfte, die rechtliche Vertretung nach außen obliegt dem Kreisvorstand. Die Ortsgruppensprecher*innen und die Stellvertreter*in organisieren die Arbeit der Ortsgruppe im Benehmen mit dem Kreisvorstand.
  4. Die Ortsgruppensprecher*in lädt die Mitglieder der Ortsgruppe mindestens einmal im Jahr zu einem Treffen ein und berichtet über die Arbeit der Ortsgruppe.
  5. Ortsgruppen führen keine eigene Kasse.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (KMV). Eine Mitgliederversammlung findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
  4. Für die rechtzeitige Einladung genügt die Textform. In der Regel ist per E-Mail einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von vier Wochen erneut einberufene Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
  6. Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  7. Anträge zu Mitgliederversammlungen können von Einzelmitgliedern, von Ortsverbänden, vom Vorstand und von Mitgliedern der Grünen Jugend Ammerland gestellt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die jährliche Haushaltsplanung des Kreisverbandes, die von dem/der Kreis-Kassierer/in vorgelegt wird.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

§ 8 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag von 20 % der anwesenden Mitglieder wird geheim angestimmt.
  3. Beschlussfassungen zur Satzungsänderung sind nur möglich, sofern jedem Mitglied die geplanten Satzungsänderungen in der Einladung mitgeteilt worden sind. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der Arbeitgeberfunktionen.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu sechs gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und dem/der Kassierer/in, der/die ebenfalls volle Vorstandsrechte hat.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/ die Kassierer/in wird direkt in seine/ ihre Funktion gewählt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
  7. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  8. Der Vorstand trifft Beschlüsse auf Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen können im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorstand kann außerdem Beschlüsse in Textform treffen. Für solche Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder notwendig. Beschlüsse sind zu dokumentieren.
  9. Der Vorstand kann seine Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln, die er für sich beschließt.

§ 10 Wahlen

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  2. Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 11 Frauen und Männer, Kinderbetreuung

  1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis.
  2. Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen soll die Kreismitgliederversammlung den Grundsatz der Parität beachten.
  3. Bei überörtlichen politischen Gremien sorgt der Kreisverband im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen erfüllt wird.
  4. Menschen mit Kindern, die in kreisweiten Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.

§ 12 Beitrags- und Kassenordnung

  1. Kreisverband und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
  2. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Teil der Satzung.

§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

  1.     1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
  2.     2. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  3.     3. Ein symbolischer Mindestbeitrag von 1,00 Euro gilt bei folgenden Voraussetzungen: unverschuldet in Not geraten, Arbeitslosigkeit, Bezug von Grundsicherung oder Bürgergeld, Menschen ohne eigenes Einkommen (z.B. Schüler*innen und Studierende).
  4.     4. Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

§ 2 Mandatsbeiträge

  1. Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag des Landkreises Ammerland oder im Gemeinderat einer Gemeinde ohne selbstständigen Ortsverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband.
  2. Absatz 1 gilt auch für Personen, die für den Kreisverband in ein öffentliches Amt gewählt oder als Mandatsträger*innen lt. Absatz 1 in ein Aufsichtsgremium entsandt worden.
  3. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
    Übergangsregelung: Bis die Mitgliederversammlung einen Beitragssatz beschlossen hat, gilt die bisherige Regelung:
    Die Höhe der Mandatsträger/Innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger/Innen beträgt mindestens 25 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird auf freiwilliger Basis ein Beitrag von ebenfalls 25 % erhoben. Sofern nur Sitzungsgelder gezahlt werden, beträgt die Beitragshöhe mindestens 25 % der erhaltenen Sitzungsgelder.
  4. Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich. Über diese Anträge entscheidet der Kreisvorstand.
  5. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich an den Kreisverband gezahlt.
  6. Der/die Kassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den Kassierer*innen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3 Spenden

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes verfügt hat.
  2. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 4 Haftung

  1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
  2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

  1. Ortsverbände können zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV.
  2. Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen Kreisverband und Ortsverbänden zu sorgen. Dazu beschließt die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes zwischen den Kreis- und Ortsverbänden. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.
  3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der Kassierer*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/die Kassierer*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die Kassierer*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung der Kassierer*in notwendig.
  4. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann der Kreisvorstand über zusätzliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 250,- € beschließen, über höhere Beträge hat eine Mitgliederversammlung zu beschließen.
  5. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

  1. Der/die Kassierer*in des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
  2. Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres, dem Kreisverband vorzulegen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 15.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 500 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen.
  3. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Der/die Kassierer*in versichert mit seiner/ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss ein weiteres Vorstandsmitglied den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.
  2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

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